Nein.
Wohnungsbauprämienberechtigt sind alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, also auch Personen, die keine Arbeitnehmer sind, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, sofern sie die nachstehenden Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Diese staatliche Bausparförderung steht also jedem zu, der mindestens 16 Jahre alt ist. Jugendliche, die im Sparjahr 16 Jahre alt geworden sind, sind selbstständig prämienberechtigt, auch wenn ihre Eltern bereits eine Wohnungsbauprämie erhalten.
Deswegen ist eine solche Anlage auch für junge Leute eine interessante Möglichkeit, Vermögen anzusparen und dafür vom Staat einen Zuschuss zu erhalten.
Anspruch hat jeder, dessen zu versteuerndes Einkommen unter 25.600 Euro (Ledige) bzw. 51.200 Euro (Verheiratete) liegt, auf die Wohnungsbauprämie in Höhe von 8,8% der Sparsumme. Diese beträgt maximal 45,06 Euro pro Jahr für Ledige und 90,11 Euro pro Jahr für Verheiratete.
Antragsteller können für Aufwendungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 512 Euro die Wohnungsbauprämie erhalten, sofern nicht für diese Aufwendungen Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht.
Wichtig: Sparen nur noch für „wohnwirtschaftliche Zwecke“, d.h. verwendet werden darf sie für den Bau, Kauf oder die Modernisierung der eigenen vier Wände.
Wer bei Abschluss des Bausparvertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nach sieben Jahren frei über die Prämie verfügen und ist nicht an die wohnwirtschaftliche Verwendung gebunden.
Außerdem macht der Staat weiterhin eine Ausnahme bei der Verwendung bei sozialen Härtefällen (Tod, Erwerbsunfähigkeit, Dauerarbeitslosigkeit).