1. Vermögensbildung mit der ratio eG
Falls Ihr Arbeitgeber keine Zuzahlung leistet, können Sie diese Zahlungen auch selbst übernehmen oder aufstocken. Um die Kategorisierung als Vermögenswirksame Leistungen und damit die entsprechende staatliche Förderung zu erhalten, müssen die Einzahlungen jedoch in jedem Fall über Ihren Arbeitgeber erfolgen. Gemäß dem Fünften Vermögensbildungsgesetz fördert der Staat Vermögenswirksame Leistungen mit einer Arbeitnehmersparzulage.
Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist abhängig vom zu versteuernden Einkommen und der vom Arbeitnehmer gewählten Anlageform. Die Anlageform des Beteiligungssparens zu der beispielsweise der Erwerb von ratio Genossenschaftsanteilen zählt, erhält hierbei innerhalb festgelegter Einkommensgrenzen die höchste Arbeitnehmersparzulage. Während Bausparverträge immer noch die am häufigsten gewählte Anlageform darstellt, bietet nur das Produktivsparen im Rahmen eines Beteiligungsvertrages wie Sie ihn als Mitglied bei der ratio Wohnungsbaugenossenschaft eG abschließen, eine staatliche Förderung von bis zu 20 Prozent (bei Bausparverträgen beträgt die Förderung nur 9%).
Zusammenfassung: Die Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten Sie unter folgenden Vorraussetzungen:
- Ihr Arbeitgeber überweist für Sie
Vermögenswirksame Leistungen. - Die Leistungen werden an ein
vom Staat zertifiziertes Anlageinstitut überwiesen. - Sie wählen das Anlageinstitut selbst.
- Ihr zu versteuerndes Einkommen befindet sich innerhalb der definierten Einkommensgrenze von bis zu 20.000 € für Alleinstehende bzw. 40.000 € für Verheiratete pro Jahr*.
Seit dem 1.1.1999 besteht die Möglichkeit, zwei verschiedene VWL-Anlageformen gleichzeitig mit den staatlichen Prämien gefördert zu bekommen. Innerhalb von Einkommensgrenzen haben Sie also die Möglichkeit, zwei Anlageformen, also beispielsweise Bausparen und Genossenschaftssparen gefördert zu bekommen.
Als Mitglied unserer Wohnungsbaugenossenschaft haben Sie überdies die Möglichkeit, für über den Maximalbetrag hinausgehende Sparanlagen zusätzlich entsprechend dem Wohnungsbauprämiengesetz eine staatliche Förderung von 8,8% zu erhalten. Ab dem 1. Januar 2021 wird diese Wohnungsbauprämie auf 10% angehoben sowie die Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie: Alleinstehende dürfen dann ein zu versteuerndes Einkommen von jährlich maximal 35.000 Euro haben, Verheiratete beziehungsweise eingetragene Lebenspartner gemeinsam maximal 70.000 Euro.