Achtung! Änderung der Wohnungsbauprämie ab 01.01.2021

Ab dem 1. Januar 2021 wird die Wohnungsbauprämie von 8,8 % auf 10% angehoben sowie die Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie: Alleinstehende dürfen dann ein zu versteuerndes Einkommen von jährlich maximal 35.000 Euro haben, Verheiratete beziehungsweise eingetragene Lebenspartner gemeinsam maximal 70.000 Euro.

Ein Erfordernis dieser Förderung ist, wie in § 3 des Artikel 10 festgelegt, dass Wohnungsbaugenossenschaften mehr als 50% des Betrages der Geschäftsguthaben der Mitglieder für den Bau oder Erwerb von Wohnungen verwendet haben und diese auch von Mitglieder der Genossenschaft genutzt werden. Über die Erfüllung dieser Voraussetzungen sind die Mitglieder zu informieren. Die ratio eG erfüllt mit ihrem Anlagevermögen von 8.441.196,76 € sowie 51 Mitgliedern in 70 Wohneinheiten vollumfänglich diese Voraussetzungen.

Vermögenswirksame Leistungen (VWL)

Vermögenswirksame Leistungen (VWL) sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers bei einem zertifizierten Anlageinstitut anlegt.

Falls Ihr Arbeitgeber keine Zuzahlung leistet, können Sie diese Zahlungen auch selbst übernehmen oder aufstocken. Um die Kategorisierung als Vermögenswirksame Leistungen und damit die entsprechende staatliche Förderung zu erhalten, müssen die Einzahlungen jedoch in jedem Fall über Ihren Arbeitgeber erfolgen. Gemäß dem Fünften Vermögensbildungsgesetz fördert der Staat Vermögenswirksame Leistungen mit einer Arbeitnehmersparzulage.

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist abhängig vom zu versteuernden Einkommen und der vom Arbeitnehmer gewählten Anlageform. Die Anlageform des Beteiligungssparens zu der beispielsweise der Erwerb von ratio Genossenschaftsanteilen zählt, erhält hierbei innerhalb festgelegter Einkommensgrenzen die höchste Arbeitnehmersparzulage. Während Bausparverträge immer noch die am häufigsten gewählte Anlageform darstellt, bietet nur das Produktivsparen im Rahmen eines Beteiligungsvertrages wie Sie ihn als Mitglied bei der ratio Wohnungsbaugenossenschaft eG abschließen, eine staatliche Förderung von bis zu 20 Prozent (bei Bausparverträgen beträgt die Förderung nur 9%).

Zusammenfassung: Die Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten Sie unter folgenden Vorraussetzungen:

  • Ihr Arbeitgeber überweist für Sie
  • Vermögenswirksame Leistungen.
  • Die Leistungen werden an ein
  • vom Staat zertifiziertes Anlageinstitut überwiesen.
  • Sie wählen das Anlageinstitut selbst.
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen befindet sich innerhalb der definierten Einkommensgrenze von bis zu 20.000 € für Alleinstehende bzw. 40.000 € für Verheiratete pro Jahr*.

*Seit dem 1.1.1999 besteht die Möglichkeit, zwei verschiedene VWL-Anlageformen gleichzeitig mit den staatlichen Prämien gefördert zu bekommen. Innerhalb von Einkommensgrenzen haben Sie also die Möglichkeit, zwei Anlageformen, also beispielsweise Bausparen und Genossenschaftssparen gefördert zu bekommen.

FAQ:

Welche Fördertöpfe gibt es?

Es gibt bei den Vermögenswirksamen Leistungen zwei Förderbereiche, die seit 01.01.1999 von Arbeitnehmern nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz gleichzeitig ausgeschöpft werden können:

  • Prämie 1: Ihre Vermögenswirksamen Leistungen (VWL) zahlen Sie in eine Produktivsparanlage in Form einer Genossenschaftsbeteiligung. Sie erhalten eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 20 Prozent auf einen Sparbetrag von max. 400 Euro jährlich.

  • Prämie 2: Ihre Vermögenswirksamen Leistungen (VWL) zahlen Sie in einen Bausparvertrag. Sie erhalten eine Arbeitnehmer-Sparzulage (ASZ) von 9 Prozent auf einen Sparbeitrag von max. 470 Euro jährlich. Weiterhin kann bei beiden Anlageformen noch die

  • Prämie 3: beantragt werden. Für höhere Einzahlungen erhalten Sie Wohnungsbau-Prämie (WoP) in Höhe von 8,8 Prozent auf eine Anlage von maximal 512 Euro (Ledig) beziehungsweise 1.024 Euro (Verheiratet).

Wer wird gefördert?
  • Arbeitnehmersparzulage: Jeder Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte, sowie Beamte, Richter und Soldaten. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte in Heimarbeit.

  • Wohnungsbauprämie: Alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, also auch Personen, die keine Arbeitnehmer sind, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind.

Kann mein Arbeitgeber die Anlageform vorschreiben?

Nein. Jeder Arbeitnehmer kann und soll selbst entscheiden, in welcher der vom Gesetz genannten Formen er seine Vermögenswirksamen Leistungen anlegen lassen will. Das gilt nicht nur für Teile des Arbeitsverdienstes, sondern grundsätzlich auch für die Vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitgeber.

Diese Wahlfreiheit ist ein wichtiges Element im Vermögensbildungsgesetz, weil sie die Eigenverantwortlichkeit der Arbeitnehmer stärkt: Wer mehrere Anlagemöglichkeiten zur Auswahl hat, muss sich entscheiden. Die Anlagewahlfreiheit bleibt Voraussetzung für die Sparzulage, aber hier ist künftig eine gewisse Einschränkung möglich. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich die Möglichkeit, die Anlage Vermögenswirksamer Leistungen auf die geförderten Anlageformen (Beteiligungen und Bausparen) zu begrenzen.

So kann durch Tarifvertrag die Anlage in Formen, für die es keine Sparzulage gibt (Kontensparen und Lebensversicherung), ausgeschlossen werden. Verträge, die nur über die Wohnungsbauprämie gefördert werden, kann jede Person über 16 Jahre abschließen, unabhängig von einem Arbeitgeber.

Wie hoch sind die Einkommensgrenzen?

Die staatliche Förderung ist vom Einkommen abhängig.

  • Genossenschaftssparen: Ledige erhalten die Sparförderung maximal bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 20.000 €, Verheiratete bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 40.000€1.

  • Bausparen: Ledige erhalten die Sparförderung maximal bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 17.900 €, Verheiratete bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 35.800€1.

  • Wohnungsbauprämie: Ledige erhalten die Sparförderung maximal bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 25.600 €, Verheiratete bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 51.200€1.


  1. Das zu versteuernde Jahreseinkommen ist nicht gleich dem Bruttoeinkommen. Aufgrund der Frei- und Pauschbeträge, Sonder- und Werbungsausgaben die ein Arbeitnehmer in der Steuererklärung geltend machen kann, darf das Bruttoeinkommen deutlich höher sein. ↩︎ ↩︎ ↩︎

Wie beantrage ich die Sparzulage?

Die Sparzulage beantragen Sie jedes Jahr mit Ihrer Steuererklärung. Hierzu erhalten Sie auf Abforderung von der ratio eG jährlich eine Bescheinigung. Diese reichen Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt ein. Sparzulage wird allerdings nicht jährlich ausgezahlt, sondern nach Ablauf der Sperrfrist.

Beachtung Änderung ab 01.01.2018:

Gemäß § 15 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung, Verordnungsermächtigungen, Haftung, Anrufungsauskunft, Außenprüfung des 5. Vermögensbildungsgesetzes, Absatz (1) sowie § 93 c Abs. 1 der Abgabenordnung können ab 2018 die Daten, die in der bisherigen VL-Bescheinigung enthalten sind, nur noch auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Dazu muss das Mitglied gegenüber dem Anlageninstitut als mitteilungspflichte Stelle in die Datenübermittlung einwilligen und sowohl seine Identifikationsnummer als auch das für ihn zuständige Finanzamt mitteilen. Eine einmalige Einverständniserklärung gilt bis auf Widerruf auch für Folgejahre.

Sie haben die Möglichkeit bei uns ein Formular für die Datenübermittlung abzufordern (per Telefon oder E-Mail ausreichend).

Muss jeder Arbeitgeber Vermögenswirksame Leistungen Zahlen?

Ja, aber hier muss unterschieden werden zwischen dem Arbeitgeberzuschuss und freiwilligen Zahlungen aus dem normalen Gehalt. Die Arbeitgeber zahlen unterschiedlich hohe Zuschüsse zu den Vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitnehmers, die zusätzlich zum Gehalt, z. B. aufgrund von

  • Tarifverträgen,
  • Betriebsvereinbarungen,
  • Einzelvereinbarungen oder als
  • Teil des Arbeitslohnes

zu dem vom Arbeitnehmer im Antrag auf Überweisung Vermögenswirksamer Leistungen gewählten Betrag gewährt werden. Der Arbeitgeberzuschuss ist grundsätzlich freiwillig oder im Tarifvertrag geregelt. Der Arbeitgeber ist jedoch gesetzlich verpflichtet, Ihre freiwilligen Zahlungen zu überweisen, damit Sie in den Genuss der staatlichen Prämie gelangen. Ihr Gehalt wird dann entsprechend in Form einer Lohnumwandlung um den monatlichen Betrag gekürzt.

Muss der Beitrag zur Vermögenswirksamen Leistung versteuert werden? Ja, auch VWL-Beiträge müssen versteuert werden. Daher wird der Arbeitgeberzuschuss erst Ihrem normalen Gehalt hinzugerechnet und nach der Berechnung der Sozialabgaben entsprechend dem vereinbarten Sparbetrag wieder abgezogen.

Können auch Arbeitslose, Rentner, Studenten oder Schüler die Prämie erhalten?

Nein.

Vermögenswirksame Leistungen können ausschließlich vom Arbeitgeber überweisen werden.

Solange Sie keinen Arbeitgeber haben, können Sie nicht in einen VWL-Vertrag einzahlen und daher leider auch keine Prämie erhalten.

Eine Ausnahme wäre, wenn Sie geringfügig beschäftigt sind oder z.B. in den Ferien „jobben“. Dann können Sie von diesem Gehalt natürlich in einen VWL-Vertrag einzahlen. Auf Wunsch sogar die volle Einzahlung für das ganze Jahr auf einen Schlag. So können Sie sich mit ein oder zwei Monaten Arbeit die Sparförderung für das ganze Kalenderjahr sichern.

Was passiert wenn ich arbeitslos werde?

Dann können Sie (bzw. Ihr Arbeitgeber) nicht mehr in den VWL-Vertrag einzahlen. Dazu sind Sie allerdings auch nicht verpflichtet. Wenn Sie wieder eine neue Stelle gefunden haben, können Sie die fehlenden Beiträge nachzahlen, um die volle Sparförderung zu erhalten (dies ist allerdings nur für das aktuelle Jahr möglich). Aber Sie können auch Beitragsfreistellung beantragen.

Sie schicken uns (an Ihre Mitgliederbetreuung der ratio eG) einen formlosen Antrag auf Stilllegung mit einen entsprechenden Nachweis (Arbeitslosenbescheinigung, Nachweis zu Erziehungszeiten, Krankheit) und Sie erhalten für diesen Zeitraum eine Freistellung.

Weiterhin haben die Mitglieder die Möglichkeit, die monatliche Rate ohne zusätzliche Kosten auf bis zu 25 € zu reduzieren.

Kann auch ein höherer Sparbetrag als 40€ pro Monat auf den Genossenschaftssparvertrag eingezahlt werden?

Ja.

Allerdings werden nur Einzahlungen von maximal 400 € pro Jahr mit 20 % staatlicher Zulage gefördert.

Im Falle höherer Einzahlungen pro Jahr können Sie jedoch noch die Wohnungsbauprämie mit 8,8 % staatlicher Zulage nutzen.

Kann ich auch rückwirkend noch vermögenswirksame Leistungen einzahlen?

Ja.

Sie können Ihre Einzahlung über Ihren Arbeitgeber im ersten Jahr rückwirkend für alle Monate bis zum Jahresanfang vornehmen. So nutzen Sie die volle tarifliche Zulage Ihres Arbeitgebers für das laufende Jahr. Eine Einzahlung für vergangene Jahre ist jedoch auf keinen Fall möglich!

Kann ich vorzeitig kündigen und über das Guthaben verfügen?

Ja. Sie verlieren dann allerdings den Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, wenn Sie die Sperrfrist nicht einhalten! Daher sollte eine vorzeitige Auflösung sehr genau überdacht werden.

Kündigungsfristen:

Nach § 5 der Satzung kann das Mitglied seine Mitgliedschaft und / oder seine vollen Anteile zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen. Nach § 65 Satz 2 GenG kann die Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden (Stichtag 30.09.).

Wichtig: Beim Genossenschaftssparen verlieren Sie Ihr Eintrittsgeld, bei Bausparverträgen Ihre Abschlussgebühr und bei Unternehmensbeteiligungen (z.B. Firmenaktien) müssen Sie den geldwerten Vorteil nachträglich versteuern! Bei einer Kapitallebensversicherung haben Sie zumindest in den ersten Jahren noch kein nennenswertes Guthaben angespart.

In der Regel ist es daher empfehlenswert, einen VWL-Vertrag nicht zu kündigen, sondern das vorhandene Guthaben bis zum Ende der Sperrfrist liegen zu lassen. Erst dann erhalten Sie die staatliche Förderung auf die bereits geleisteten Einzahlungen.

Wann kann ich die Beteiligung kündigen? Eine Kündigung kann jederzeit mit Mindest-Kündigungsfrist gemäß Genossenschaftsgesetz und laut Satzung ausgesprochen werden.

Ist der Vertrag übertragbar? Ja, der Vertrag ist jederzeit kostenfrei übertragbar.

Ist eine Teilauszahlung meiner Anteile möglich? Eine Teilauszahlung ist durch Kündigung einzelner voll eingezahlter Anteile jederzeit möglich, allerdings sind die Kündigungsfristen gemäß Satzung zu beachten, welche ebenfalls 2 Jahre betragen.

Wie erhalte ich die staatliche Prämie?

Die Sparzulage beantragen die Mitglieder jedes Jahr selbstständig mit Ihrer Steuererklärung. Hierzu erhält man von der ratio eG jährlich eine Bescheinigung. Diese reicht man mit der Einkommensteuererklärung bei dem zuständigen Finanzamt ein. Sparzulage wird allerdings nicht jährlich ausgezahlt, sondern nach Ablauf der Sperrfrist.

Wichtig: Wenn Sie vergessen, die Prämie für ein Jahr zu beantragen, erhalten Sie für dieses Jahr auch keine Prämie!

Was kann ich tun, wenn ich bereits einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen habe?

Seit dem 01.01.1999 wird nicht nur – wie in der Vergangenheit – ein VWL – sondern zwei VWL-Verträge mit der staatlichen Prämie gefördert.

Wenn Sie also bereits einen Bausparvertrag haben, ändert sich hierbei nichts. Sie bekommen wie bisher Ihre Sparzulage.

Wenn Sie Ihre Vermögenswirksamen Leistungen in Beteiligungen anlegen (Beteiligungen an unserer Genossenschaft oder Aktien-Investmentfonds), erhalten Sie mehr Sparzulage. Dafür müssen Sie nichts Zusätzliches tun. Ihr Finanzamt gewährt Ihnen die höheren Zulagesätze, wenn Sie, wie jedes Jahr, zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung die Sparzulage beantragen. Überlegen Sie in jedem Fall, ob Sie mehr Geld anlegen wollen. Denn der Förderrahmen, den Sie ausschöpfen können, liegt jetzt bei insgesamt 912€ (früher 480€).

Bei uns können Sie jetzt also für zusätzliche 400€ 20% Sparzulage erhalten.

Was wenn ich noch keinen Vertrag über die Anlage vermögenswirksamer Leistungen habe?

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob und wie viel Vermögenswirksame Leistungen er Ihnen bezahlt. Auch der Betriebsrat kann Ansprechpartner sein.

Prüfen Sie, ob Sie diesen Betrag aus dem Lohn bzw. Gehalt aufstocken wollen, damit Sie mehr Sparzulage erhalten. Wenn Sie vom Arbeitgeber keine Vermögenswirksamen Leistungen erhalten, können Sie ebenfalls einen Teil Ihres Verdienstes anlegen lassen.

Für alle Anleger gilt: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber sagen, für welche Anlageformen Sie sich entschieden haben, und auf welche Anlageverträge er die Vermögenswirksamen Leistungen überweisen soll. Der Arbeitgeber ist dazu gesetzlich verpflichtet. Selbsteinzahlungen durch Arbeitnehmer werden nicht mit Sparzulage gefördert.

Was kann ich tun, um alle Fördermöglichkeiten nutzen zu können?

Um beide staatlichen Förderungen voll auszunutzen, müssen insgesamt beide jährlichen Höchstbeträge in Höhe von 870,- Euro durch den Arbeitgeber überwiesen werden.

Der Arbeitnehmer kann im Antrag an den Arbeitgeber auf Überweisung Vermögenswirksamer Leistungen die Höhe des monatlichen Überweisungsbetrages wählen:

  • Kombiniert:
    • Genossenschaftssparen: 33,33€ monatliche Überweisung, insgesamt 400€ jährlich. Mit diesem Monatsbetrag wird die staatliche Förderung von 20% Arbeitnehmersparzulage jährlich in Höhe von 80€ ausgenutzt.
    • Bausparvertrag: 39,17€ monatliche Überweisung, insgesamt 470€ jährlich. Mit diesem Monatsbetrag wird die staatliche Förderung von 9% Arbeitnehmersparzulage jährlich in Höhe von 42,30€ ausgenutzt.
  • Nur Genossenschaftssparen: 72,50€ monatliche Überweisung, insgesamt 870€ jährlich. Mit diesem Monatsbetrag wird die staatliche Förderung von sowohl 20% Arbeitnehmersparzulage jährlich in Höhe von 80€ Euro und 9% Arbeitnehmersparzulage jährlich in Höhe von 42,30€ ausgeschöpft. Zusätzliche Einzahlungen (jährliche Obergrenze der Einzahlungen von insg. 912€) können dann noch mit 8,8% Wohnungsbauprämie gefördert werden.

Insgesamt können Sie somit jährlich eine staatliche Förderungen von bis zu 126€ erzielen.

  • Wichtig für Bausparer:
    Die freie Verwendung der Bausparprämie nach Ablauf der Bindefrist von 7 Jahren ist ab Vertragsbeginn 1. Januar 2009 nicht mehr möglich!
    Einzige Ausnahme: Für Bausparer im Alter von bis zu 25 Jahren gilt diese Einschränkung nicht. Sie müssen die Wohnungsbauprämie nicht zurückzahlen, auch wenn das gesparte Geld nach der Bindungsfrist von 7 Jahren nicht in eine Immobilie fließt.

  • Wichtig für Genossenschaftssparer: Eine vorzeitige Kündigung ist jederzeit möglich (Beachtung Kündigungsfristen). Der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage ist dann aber verloren. Nach Ablauf von 7 Jahren werden weiterlaufende Zahlungen des Arbeitsgebers für ein neues Depot genutzt. Zur Erlangung einer AN-Sparzulage gilt dann wiederum die 7-jährige Sperrfrist, Eintrittsgeld fällt nicht mehr an.

Zusammenfassung Vermögenswirksame Leistungen auch für Sie

Mit wenig Aufwand nutzen auch Sie die Vorteile der Vermögenswirksamen Leistungen für Ihre Vermögensbildung:

  • Anlageart auswählen
  • Arbeitgeber informieren

Tipp: Viele Arbeitgeber zahlen Ihren Arbeitnehmern laut Tarifvertrag einen Zuschuss zu Ihren Vermögenswirksamen Leistungen. Wenn Ihr Arbeitgeber jedoch nicht den vollen Beitrag übernimmt, empfehlen wir Ihnen, diesen Anteil durch Eigenleistungen aus Ihren Gehaltszahlungen aufzustocken. Denn die staatliche Sparzulage wird auch dann gewährt, wenn Sie einen Teil der VWL-Beiträge oder auch die volle Höhe von Ihrem Gehalt leisten. Der Arbeitgeber behält dann diesen Betrag vom Lohn ein und nimmt die vollständige Überweisung vor.

Es sind Vermögenswirksame Leistungen für Wohnungsbau, wie Bausparverträge und solche für Produktivkapitalbeteiligungen gemäß § 2 Absatz 1 Zf. 1-3 des 5 VermBG sparzulagenberechtigt.

Hinsichtlich der Produktivkapitalbeteiligungen bietet das Gesetz den Arbeitnehmern ein vielfältiges Spektrum von Beteiligungsformen – u.a. Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, aber auch für stille Beteiligungen, Genussrechte/-scheine, für Erwerb von Aktien, GmbH-Anteilen, etc.

Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Förderung der Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivvermögen und anderer Formen der Vermögensbildung der Arbeitnehmer“ (kurz: 3. Vermögensbeteiligungsgesetz) am 01.01.1999 hat sich lediglich der auf Produktivkapitalbeteiligungen entfallende Zulagensatz von 10 auf 20% erhöht.

Ist die Wohnungsbauprämie an die gleichen Bedingungen geknüpft, wie die Arbeitnehmersparzulage?

Nein.

Wohnungsbauprämienberechtigt sind alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, also auch Personen, die keine Arbeitnehmer sind, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, sofern sie die nachstehenden Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Diese staatliche Bausparförderung steht also jedem zu, der mindestens 16 Jahre alt ist. Jugendliche, die im Sparjahr 16 Jahre alt geworden sind, sind selbstständig prämienberechtigt, auch wenn ihre Eltern bereits eine Wohnungsbauprämie erhalten.

Deswegen ist eine solche Anlage auch für junge Leute eine interessante Möglichkeit, Vermögen anzusparen und dafür vom Staat einen Zuschuss zu erhalten.

Anspruch hat jeder, dessen zu versteuerndes Einkommen unter 25.600€ (Ledige) bzw. 51.200€ (Verheiratete) liegt, auf die Wohnungsbauprämie in Höhe von 8,8% der Sparsumme. Diese beträgt maximal 45,06€ pro Jahr für Ledige und 90,11€ pro Jahr für Verheiratete.

Antragsteller können für Aufwendungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 512 Euro die Wohnungsbauprämie erhalten, sofern nicht für diese Aufwendungen Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht.

Wichtig: Sparen nur noch für „wohnwirtschaftliche Zwecke“, d.h. verwendet werden darf sie für den Bau, Kauf oder die Modernisierung der eigenen vier Wände.

Wer bei Abschluss des Bausparvertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nach sieben Jahren frei über die Prämie verfügen und ist nicht an die wohnwirtschaftliche Verwendung gebunden.

Außerdem macht der Staat weiterhin eine Ausnahme bei der Verwendung bei sozialen Härtefällen (Tod, Erwerbsunfähigkeit, Dauerarbeitslosigkeit).

Welche Sicherheit bieten Anlagen bei einer Wohnungsbaugenossenschaft?

Neben einer vernünftigen Anlage, die sich für den Anleger durch eine Risikostreuung des investierten Kapitals auszeichnet, die im jeweiligen Einflussbereich der Genossenschaft liegt, gibt es eine Anzahl von gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungspflichten. Diese sind zum Schutz der Mitglieder einer Genossenschaft sowie des investierten Kapitals vorgeschrieben.

Wohnungsbaugenossenschaften werden jährlich einer so genannten Pflichtprüfung nach § 53 GenG durch einen unabhängigen Prüfungsverband unterzogen.

Im Rahmen dieser Pflichtprüfung ist die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung oberster Prüfungszweck. Nur Genossenschaften, die einem Pflichtprüfungsverband angehören, dürfen sich nach einer intensiven Gründungsprüfung eingetragene Genossenschaft nennen. Als Abschluss der positiven Prüfungshandlungen dient ein Prüfungsbericht mit einem Bestätigungsvermerk. Die ratio eG hat bisher immer einen positiven Prüfbericht erhalten.