Elektronische VL-Bescheinigung ab 01.01.2018:
Gemäß § 15 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung, Verordnungsermächtigungen, Haftung, Anrufungsauskunft, Außenprüfung des 5. Vermögensbildungsgesetzes, Absatz (1) sowie § 93 c Abs. 1 der Abgabenordnung können ab 2018 die Daten, die in der bisherigen VL-Bescheinigung enthalten sind, nur noch auf elektronischem Wege übermittelt werden.
Dazu muss das Mitglied gegenüber dem Anlageninstitut als mitteilungspflichte Stelle in die Datenübermittlung einwilligen und sowohl seine Identifikationsnummer als auch das für ihn zuständige Finanzamt mitteilen. Eine einmalige Einverständniserklärung gilt bis auf Widerruf auch für Folgejahre.
Sie haben die Möglichkeit bei uns ein Formular für die Datenübermittlung abzufordern. Gern stellen wir Ihnen dies als PDF-Datei zur Verfügung.
Formular Einwilligung Datenübertragung